Nichterfüllung von Planungsvorgaben als Mangel bei Architektenwerk

Nichterfüllung von Planungsvorgaben als Mangel bei Architektenwerk

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Planung und Bauüberwachung eines
Bauwerkes. Dabei kam es zu Rissbildungen im Mauerwerk. Darüber hinaus sollte nach
Planvorgaben des Architekten ein Fußbodenaufbau mit 6 cm Wärmedämmung und 5 cm
Estrich erfolgen. Demgegenüber erfolgte die tatsächliche Ausführung mit 4 cm
Wärmedämmung und mit 6,5 cm Estrich. Der Bauherr verlangte vornehmlich die Kosten für
die Durchführung von Sanierungsarbeiten zwecks Beseitigung der Risse sowie die
Erneuerung des Fußbodenaufbaus.

Das Oberlandesgericht Köln entschied entgegen der Vorinstanz, dass dem Architekten
lediglich die Kosten für die Sanierung gem. § 635 BGB als Schadensersatz zustehen.
Hingegen habe er keinen Anspruch auf Erneuerung des Fußbodenbelages. Der Architekt
schulde normalerweise lediglich ein Werk, welches mängelfrei sei. Dazu gehöre, dass das
nach den Planungen errichtete Werk funktionstauglich sei und den anerkannten Regeln der
Technik entspreche. Das Bauwerk müsse darüber hinausgehend nur dann den
Planungsvorgaben des Architekten entsprechen, wenn dies vertraglich vereinbart worden
sei. Davon sei im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Das Gericht hat nicht die Revision
zugelassen.

OLG Köln vom 23.08.2006, 11 U 165/05