Fahren mit ungeeigneten Schuhen

Fahren mit ungeeigneten Schuhen

Ein LKW Fahrer trug bei einer Fahrt mit seinem Fahrzeug Birkenstock-Schuhe. Diese waren
vorn geschlossen, aber hinten offen und hinten ohne Fersenriemen. Das Amtsgericht
verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 57,50 Euro, weil die Besetzung des Fahrzeugs
aufgrund dieses Schuhwerkes nicht vorschriftgemäß im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO
gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge BGVD 29 dort
§ 44. Nach dieser Vorschrift hätte er beim Führen eines LKW Schuhwerk tragen müssen,
welches seinen Fuß umschließe. Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Celle hob aufgrund der eingelegten Rechtsbeschwerde die
Bußgeldentscheidung auf. Zwar sei es mit den Pflichten eines sorgfältigen
Kraftfahrzeugführers nicht vereinbar, ein derartiges Schuhwerk zu tragen. Dies habe
jedenfalls dann keine Konsequenzen, wenn kein nach der Rechtsordnung zu missbilligender
Erfolg eingetreten sei und es lediglich um einen Verstoß gegen eine
Unfallverhütungsvorschrift gehe. Aus der Norm des § 23 StVO ergebe sich nicht, dass das
Fahren ohne geeignetes Schuhwerk verboten sei. Anders hätte die Sachlage allerdings
ausgesehen, wenn vor allem eine andere Person durch das Abrutschen des Pedals verletzt
worden wäre. Hier komme auch eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht.

OLG Celle vom 13.03.2007, Az. 322 Ss 46/07