Eigene Fachartikel: Familienrecht (Serie 2)

Familienrecht II: Kinderbetreuung leichter absetzen

Die Rechtsanwälte Dr. Jacobi und Kollegen beleuchten in dieser Serie aktuelle und künftige Änderungen im Familienrecht. Hier geht es um die Steuern: Die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten (also für Kindergarten, Tagesmütter, Babysitter ….) wurde für die Eltern vorteilhaft neu geregelt.

Gute Nachricht in Sachen Kinderbetreuung. Ab 2006 wurde die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten neu geregelt. Von den umfangreichen Regelungen sollen hier die wichtigsten Bestimmungen vorgestellt werden.

Bis Ende 2005 sind Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre (750 Euro) und behinderte Kinder (1500 Euro) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit sie je Kind 1548 Euro im Jahr übersteigen, entsprechend 129 Euro pro Monat.

Künftig werden zwei Drittel dieser Betreuungskosten wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt, begrenzt auf 4000 Euro je Kind. Voraussetzung ist, dass der allein erziehende Elternteil erwerbstätig ist oder bei zusammenlebenden Eltern beide erwerbstätig sind.

Dieser Betrag wird auch dann als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn der allein erziehende Elternteil in Ausbildung, behindert oder krank ist. Bei zusammenlebenden Eltern muss diese Voraussetzung bei beiden Elternteilen vorliegen oder bei einem, sofern der Elternteil erwerbstätig ist. Ohne weitere persönliche Voraussetzungen werden bei Kindern im Kindergartenalter zwischen drei und sechs Jahren zwei Drittel der Betreuungskosten, auch hier höchstens 4000 Euro je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt.

Dies gilt für Aufwendungen, soweit sie ab Anfang 2006 anfallen. Um sie steuerlich geltend machen zu können, müssen sie durch eine Rechnung nachgewiesen werden und unbar, also durch Banküberweisung geleistet werden. Eine „Erwerbstätigkeit“ ist jede Tätigkeit, deren Zweck die Erzielung von Einnahmen ist, dazu gehören auch so genannte „Mini-Jobs“ und Teilzeitbeschäftigung.

Wenn beispielsweise ein Elternteil einen Gewerbebetrieb betreibt und der andere Elternteil einen Mini-Job ausübt, sollte die Rechnung über die Kinderbetreuung an den Gewerbetreibenden gehen. Bezahlt er sie von seinem Betriebskonto, so kann er zwei Drittel davon als Betriebsausgaben geltend machen. Dieser Weg ist immer dann sinnvoll, wenn für die gewerblichen Einkünfte Gewerbesteuer zu zahlen ist. Der Elternteil, der den Mini-Job ausübt, könnte dagegen keine Werbungskosten abziehen.

Die steuerliche Entlastung wird sich später auswirken. Werden zum Beispiel für eine Tagesmutter 200 Euro pro Monat, 2400 Euro pro Jahr, aufgewendet, waren bislang 852 Euro absetzbar (§ 33 c EStG). Nach neuer Rechtslage beträgt der absetzbare Anteil 1600 Euro, was bei einem Steuersatz von beispielsweise 25 Prozent eine um 187 Euro höhere Entlastung bringt.

Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten und Freizeitbetätigungen sind dagegen nicht absetzbar.

Eine gleichzeitige Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nach der Neuregelung sowie nach § 35 a EStG (Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse…) ist nicht möglich.

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