Hinweispflicht des Bauherrn wegen dem möglichen Eintritt eines großen Schadens

Hinweispflicht des Bauherrn wegen dem möglichen Eintritt eines großen Schadens

Der Betreiber eines Schwimmbades beauftragte eine Firma u.a. mit der Entfernung eines
etwa 80 cm breiten Rabbitzstreifens. Dieser befand sich oberhalb einer abgehängten Decke,
die vor einigen Jahren im Zuge von Sanierungsarbeiten unter der eigentlichen Hallendecke
eingebaut worden war. Der Betreiber wies den Unternehmer nicht darauf hin, dass die
abgehängte Decke nicht in mehrere Bereiche unterteilt worden war. Nachfolgend
durchtrennte ein kurzzeitig tätiger Auszubildender entsprechend der Weisung des Bauleiters
die Haken und Drähte, mit denen der noch vorhandene Teil des Rabbitzstreifens befestigt
war, und trat anschließend den Streifen mit dem Fuß los. Da die Decke ca. 5 bis 10 cm in
den Bereich des Rabbitzstreifens hineinragte, schlug ein größeres Stück des Streifens auf
sie auf. Sie brach auf ihrer gesamten Fläche aus den Halterungen und fiel auf den Boden der
Schwimmhalle. Der Betreiber verlangt nunmehr Schadensersatz in Höhe von 873.001.81
Euro. Das Berufungsgericht verurteilte die Firma lediglich zum Schadensersatz in Höhe von
40% des Gesamtschadens, weil die Betreiberin nicht auf die einheitliche Struktur der
abgehängten Decke aufmerksam gemacht habe.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Die Firma hafte für den gesamten
Schaden aufgrund einer positiven Forderungsverletzung. Der Schwimmbadbetreiber habe
nicht gegen seine Obliegenheit nach § 254 BGB verstoßen. Er habe die Firma nicht auf die
Deckenkonstruktion hinweisen müssen, weil diese bei der Entfernung des Rabbitzstreifens
eine große Sorgfalt hätte an den Tag legen müssen. Das Lostreten der Teile durch einen
unerfahrenen Arbeitslosen stelle ein nicht zu rechtfertigendes fachwidriges Verhalten dar.
Hiermit habe der Betreiber des Schwimmbades nicht rechnen müssen.

BGH vom 22.12.2005, Az. VII ZR 71/04