Wie auch lange nach dem Tode eines Mannes dessen Vaterschaft mit allen rechtlichen Konsequenzen festgestellt werden kann, davon handelt der folgende Fall. Allerdings kommt nicht für jedes solche Problem eine Exhumierung in Frage.
Vaterschaft hat nicht nur die gesteigerte Unterhaltspflicht zur Folge. Stirbt der Vater, haben die Kinder auch Anspruch auf (Halb-)Waisenrente. Was tun, wenn sich aus der Abstammungsurkunde der Vater nicht ergibt, auch wenn beispielsweise die Mutter die biologische Vaterschaft bestätigt?
Ein sechzehnjähriges Mädchen verlangte von der gesetzlichen Rentenversicherung Halbwaisenrente. Sie war der Meinung, der Mann, der schon vor ihrer Geburt mit ihrer Mutter zusammengelebt habe, sei ihr Vater. Aber da der Vater nicht aus den Urkunden ersichtlich war, lehnte die Rentenversicherung den Anspruch ab.
Nun könnte man den Leichnam exhumieren, um DNA für einen Vaterschaftstest zu erhalten. Die Klage des Mädchens vor dem Sozialgericht wurde abgewiesen, denn eine Exhumierung und die DNA-Entnahme verletzten das auch nach dem Tode geltende Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen. In einem sozialgerichtlichen Verfahren sei ein solches Verfahren nicht zulässig. Dagegen legte das Mädchen Berufung ein.
Aber die Exhumierung war gar nicht notwendig: Denn die Nachforschungen des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen ergaben, dass anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes des inzwischen Verstorbenen Gewebeproben gewonnen worden waren (1). Diese standen für die Vaterschaftsfeststellung zur Verfügung.
Ein vom Landessozialgericht dann in Auftrag gegebenes Vaterschaftsgutachten führte zu dem Ergebnis, dass der Verstorbene mit 99,99-prozentiger Sicherheit der Vater des Mädchens sei. Daraufhin erkannte die Rentenversicherung die Zahlung der Halbwaisenrente rückwirkend an.
INFO:
(1) LSG NRW, Urteil v. 04. 10. 2006 (L8 RA31/03).
Die Autorin Karin Koch ist
Rechtsanwältin in der Eberbacher
Kanzlei Dr. Jacobi und Kollegen.