Familienrecht VIII: Wenig Federlesen

Thema hier ist das Recht zu den kleinen alltäglichen und auch den großen Entscheidungen für ein Kind, das nach einer Scheidung trotz Sorgerechts beider Eltern nur bei einem Elternteil lebt.

Das Gesetz kann Rechtsfolgen ändern, das Leben selbst verändert es selten. Trennung oder Scheidung verändern die tatsächlichen Lebensverhältnisse. Wenn auch die bisherige Gemeinschaft in zwei Haushalte zerfällt, bleiben die Kinder doch wohl oder übel nur in einem Haushalt, um nicht ständig wie Vagabunden hin und her zu pendeln. Die Eltern behalten das gemeinsame Sorgerecht, und die verschiedenen Sorgeangelegenheiten werden vom Gesetz auf die Eltern verteilt (§ 1687 BGB).
Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in „Angelegenheiten des täglichen Lebens“, also solchen Dingen, die häufig vorkommen und „keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes“ haben.
Zu dieser Alltagsorge gehört alles, was im täglichen Leben anfällt, also zum Beispiel der Schulalltag, Essensfragen, Bestimmung der Schlafenszeit, Routineerlaubnis zur Freizeitgestaltung, Fernsehkonsum usw. Auch Teile der Vermögenssorge gehören dazu wie beispielsweise das Taschengeld und die Verwaltung kleinerer Geldgeschenke. Auch wenn die Eltern bedeutendere Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ebenso wie solche des täglichen Lebens behandeln, kann davon ausgegangen werden, dass der bestimmende Elternteil dazu vom anderen ermächtigt ist. Wenn nicht, hat der nicht zustimmende Elternteil die Möglichkeit, die Befugnis vom Familiengericht prüfen und gegebenenfalls einschränken zu lassen.
Eine klare begriffliche Abgrenzung ist dabei nicht möglich und letztlich auch von der Entwicklungsphase des Kindes abhängig. So kann zum Beispiel in der Pubertät jedes Alltagsproblem unversehens ins Grundsätzliche umschlagen und damit von erheblicher Bedeutung für ein Kind werden.
Auf jeden Fall von erheblicher Bedeutung ist zum Beispiel das religiöse Bekenntnis, die Ausbildung, die Ausschlagung einer Erbschaft, Sprachreisen in politische Krisengebiete, die Unterbringung in einem Internat oder Heim und medizinische Eingriffe, wenn sie mit der Gefahr von Komplikationen oder Nebenwirkungen verbunden sind. Die Eltern sind verpflichtet, darüber Einvernehmen herzustellen.