Genetischer Fingerabdruck wegen Betruges
Ein Beschuldigter vereinbarte die Veräußerung von 20 neuen Laptops und verlangte dafür
einen Betrag von insgesamt 8.400 Euro. Der Käufer zahlte ihm vorab den vereinbarten
Kaufpreis, obwohl er aufgrund der Höhe darüber im klaren war, dass es sich um Hehlerware
handelt. Der Beschuldigte versprach, dass er dem Käufer die Laptops übergeben werde.
Daran hielt er sich jedoch nicht. Der Beschuldigte wurde rechtskräftig wegen Betruges zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die
Staatsanwaltschaft beantragte nunmehr die Entnahme von Körperzellen zwecks Feststellung
eines DNA-Identifizierungsmusters sowie die anschließende Speicherung. Das Amtsgericht
gab diesem Antrag statt. Hiergegen reichte der Beschuldigte Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass die Voraussetzungen für eine DNA-
Identifizierungsfeststellung gem. § 81g StPO nicht vorlägen. Der vorliegende Betrug sei
keine Straftat von erheblicher Bedeutung. Dieser Straftatbestand sei nicht im Katalog des §
81g StPO und auch nicht in der Anlage zu § 2c DANN-IFG aufgeführt. Zwar seien diese
Kataloge nicht abschließend. Die begangene Straftat müsse jedoch dem Bereich der
mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und zur
erheblichen Beeinträchtigung des Gefühls der Rechtssicherheit der Bevölkerung geeignet
sein. Durch den vorliegenden Betrug werde nicht das Gefühl der Rechtssicherheit in diesem
Ausmaß beeinträchtigt. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass der Geschädigte gewusst habe,
dass es sich um Hehlerware handele. Darüber hinaus müsste die Tat in ihrem
Unrechtsgehalt einem besonders schweren Fall des Betruges entsprechen, was jedoch nicht
der Fall sei.
OLG Köln vom 16.08.2005, Az. 2 Ws 345/05