Vergleich des Arbeitgebers und seines Betriebes mit einem Konzentrationslager
Ein langjährig beschäftigter türkischer Mitarbeiter kehrte aufgrund einer Panne zu spät aus
dem Urlaub zurück, weil er dadurch den Flug verpasst hatte. Er konnte daher erst einen Tag
zu spät seinen Arbeitgeber aufsuchen. Der Arbeitgeber erteilte ihm eine Abmahnung, weil er
seinen Arbeitgeber erst fünf Stunden nach dem vorgesehenen Dienstantritt informiert hatte.
Darüber war der Mitarbeiter so wütend, dass er den Arbeitgeber und seinen Betrieb mit
einem Konzentrationslager verglich. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos. Das
Arbeitsgericht Neumünster gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt, weil die
Kündigung unverhältnismäßig gewesen sei. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass der
Mitarbeiter einsichtsfähig gewesen sei und sich direkt danach entschuldigt habe.
Das vom Arbeitgeber im Wege der Berufung angerufene Landesarbeitsgericht Schleswig-
Holstein hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage des Mitarbeiters ab.
Der Vergleich des Betriebes mit einem Konzentrationslager stelle eine schwere Beleidigung
des Arbeitgebers dar, die regelmäßig als ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB
anzusehen sei. Es habe für den Arbeitnehmer keinerlei Anlass bestanden, eine solcheÄußerung zu tätigen. Zu berücksichtigen sei, dass der Arbeitgeber nicht den verspäteten
Arbeitsantritt, sondern den späten Anruf gerügt habe.
LAG Schleswig-Holstein vom 29.08.2006, Az. 6 Sa 72/06