Eigene Fachartikel: Familienrecht (Serie 1)

Familienrecht XXIII: Das kluge Paar baut vor

Die Wenigsten denken vor der Hochzeit daran, einen Ehevertrag abzuschließen. Im Falle des Scheiterns der Ehe gelten dann aber gesetzliche Regelungen für die Auseinander-setzung der Zugewinngemeinschaft, die auf die individuellen Verhältnisse nur bedingt Rück-sicht nehmen können, an Stelle selbst gewählter Bedingungen.
Ein Grund für den Abschluss eines Ehevertrages ist, eine Trennung nicht zu einer Schlamm-schlacht werden zu lassen, sondern die Folgen schon dann zu regeln, wenn man sich (noch) gut versteht. Über alles, was vor der Trennung geregelt worden ist, muss man sich später nicht streiten und kann sich insoweit im Guten trennen und scheiden. Besonders wenn Kin-der im Spiel sind, sollte man auf eine harmonische Trennung bedacht sein. Ohne einen Ehe-vertrag stehen die Chancen für eine einverständliche und unproblematische Scheidung deut-lich schlechter.
Verdienen die Eheleute ungleich viel, besteht ein hoher Altersunterschied, ist einer der Ehe-gatten selbstständig oder sehr vermögend, ist in jedem Fall ein Ehevertrag in Betracht zu ziehen.
Steht die Scheidung unmittelbar bevor, kann statt des Ehevertrages eine Scheidungsfolgen-vereinbarung getroffen werden , die bei der Trennung oder im Rahmen des Scheidungsver-fahrens abgeschlossen wird.
Mit einer solchen Vereinbarung werden die konkreten Scheidungsfolgen geregelt. Die Ehe-gatten einigen sich über wichtige Punkte – ihre Kinder, ihr Geld – und sollten deswegen dar-auf achten, eine für den persönlichen Fall maßgeschneiderte Vereinbarung zu treffen.
Eine solche Vereinbarung ist bindend, und es ist sehr schwierig oder gar unmöglich, im Nachhinein seine Meinung zu ändern.. Hier werden die Weichen für die Zukunft gestellt. Präsentiert ein Ehepartner dem anderen eine von seinem Anwalt aufgesetzte Scheidungs-folgenvereinbarung, sollte sich jener jeden Punkt erklären und nicht drängen lassen. Er sollte sich rechtzeitig vor Abschluss der Vereinbarung einen Entwurf zuschicken lassen, um ihn in Ruhe zu prüfen und sich nicht überrumpeln zu lassen. Es kann auch empfehlenswert sein, sich eine präsentierte Scheidungsfolgenvereinbarung vom eigenen Anwalt überprüfen zu lassen.
Solle eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden, muss diese entweder bei einem Notar beurkundet oder beim Scheidungstermin vom Richter in das Protokoll aufgenommen werden.

Die Kosten eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung richten sich nach dem Vermögen, über das Regelungen getroffen werden. Die Rechtsanwalts- und Notarkos-ten richten sich nach den jeweiligen Gebührenordnungen und sind streitwertabhängig. Je größer das Vermögen, desto höher auch die Gebühren
Wer sich nur einmalig beraten lässt, muss mit einer Erstberatungsgebühr von etwa 180 EURO zuzüglich Mehrwertsteuer rechnen. Wird die Scheidungsfolgenvereinbarung im Prozess getroffen, werden die Kosten von einer eventuellen Prozesskostenhilfe umfasst.

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