Familienrecht XXVI: Was bleibt am Ende?

Die Zugewinngemeinschaft (1) ist – anders als der Name vermuten lassen könnte – keine Vermögensgemeinschaft, sondern eine Gütertrennung mit schuldrechtlichem Zugewinnaus-gleich am Ende des Güterstandes. Jeder Ehegatte behält, was er schon hat und dazu er-wirbt, und jeder verwaltet sein Vermögen selbst (2). Nicht einmal der Zugewinn, der während der Ehe erzielt wurde, ist gemeinschaftlich, denn er ist nur eine Rechengröße (3). Er wird erst am Ende des gesetzlichen Güterstandes ausgeglichen, der entweder durch Tod eines Ehegatten (4) oder auf andere Weise (5) endet. Dies ist möglich entweder durch einen Ehe-vertrag, durch die rechtskräftige Auflösung der Ehe wie in der Regel eine Scheidung oder durch ein rechtskräftiges Urteil auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (6).

Stirbt ein Ehegatte, wird der Zugewinn im Normalfall pauschal dadurch ausgeglichen, dass der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht wird, auch wenn der Verstorbene keinen Zugewinn hatte.

Nun ist es aber nicht so, dass der Zugewinnausgleich die vermögensrechtlichen Beziehun-gen der Ehegatten vollständig und erschöpfend abwickelt. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft hindert die Ehegatten keineswegs, miteinander Verträge aller Art zu schließen, sich zu beschenken, füreinander oder miteinander Kredite aufzunehmen, Gesell-schaften zu gründen oder Miteigentum zu erwerben. Die Abwicklung dieser besonderen Rechtsbeziehungen wird durch den Zugewinnausgleich nicht be- oder gar verhindert. Den Zugewinnausgleich beeinflussen sie allerdings, denn die Ansprüche aus solchen Rechtsge-schäften unter den Ehegatten sind im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.

Sind die Vermögenswerte wechselseitig ermittelt, besteht der Zugewinnausgleich in dem Zahlungsanspruch desjenigen Ehegatten, der den geringeren Zugewinn hat. Das Gesetz (7) definiert den Zugewinn als den Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen eines Ehegatten übersteigt. Das Anfangsvermögen besteht aus dem, was dem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten (Schulden) beim Eintritt des Güterstandes gehört. Es er-höht sich um dasjenige Vermögen, das während der Ehe unentgeltlich von Dritten erworben wurde. Da diese unentgeltlichen Zuwendungen den anderen Ehegatten nicht betreffen, sol-len sie ihm auch nicht zugute kommen. Wie das Vermögen sowohl am Anfang als auch am Ende der Ehe zu bewerten ist, ist allerdings nur lückenhaft geregelt, maßgebend ist in der Regel der volle wirtschaftliche Wert der einzelnen Sachen und Rechte. Abgerechnet wird dann schematisch das Vermögen, das jeder Ehegatte an den Stichtagen hat, gleichgültig wie es erworben wurde. Da nur der Wertzuwachs ausgeglichen werden soll, sind Endvermögen, Anfangsvermögen und Zugewinn nie negativ, sondern mindestens Null (8).

Die einfache Rechenoperation: Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen ergibt den Zugewinn, hat aber noch einen Haken. Denn die Geldwerte der beiden Vermögensmassen sind nicht so einfach vergleichbar. Deutsche Mark und Euro sind während der Ehe nur nominell gleichgeblieben, ihre Kaufkraft hat sich durch Inflation und Preissteigerungen dagegen laufend verringert. Da nur der tatsächliche Wertzuwachs ausgeglichen werden soll, nicht inflationäre Scheingewinne, wird das Anfangsvermögen auf den Betrag hochgerechnet, der zum Ende der Gütergemeinschaft die gleiche Kaufkraft hat. Umrechnungsmaßstab dafür ist der Lebenshaltungskostenindex.

(1) 1363 Abs. 1 BGB
(2) § 1363 Abs. 2, § 1364 BGB
(3) § 1373 BGB
(4) § 1371 BGB
(5) § 1372 BGB
(6) § 1388 BGB
(7)§ 1373 BGB
(8) §§ 11374, 1375 BGB