Familienrecht XXVI: Was bleibt am Ende?

Die Zugewinngemeinschaft (1) ist – anders als der Name vermuten lassen könnte – keine Vermögensgemeinschaft, sondern eine Gütertrennung mit schuldrechtlichem Zugewinnaus-gleich am Ende des Güterstandes. Jeder Ehegatte behält, was er schon hat und dazu er-wirbt, und jeder verwaltet sein Vermögen selbst (2). Nicht einmal der Zugewinn, der während der Ehe erzielt wurde, ist gemeinschaftlich, denn … Weiterlesen …