Familienrecht XXVI: Was bleibt am Ende?

Die Zugewinngemeinschaft (1) ist – anders als der Name vermuten lassen könnte – keine Vermögensgemeinschaft, sondern eine Gütertrennung mit schuldrechtlichem Zugewinnaus-gleich am Ende des Güterstandes. Jeder Ehegatte behält, was er schon hat und dazu er-wirbt, und jeder verwaltet sein Vermögen selbst (2). Nicht einmal der Zugewinn, der während der Ehe erzielt wurde, ist gemeinschaftlich, denn … Weiterlesen …

Familienrecht XXV: Ganz genau hinsehen

Im Normalfall haben Eheleute während der Ehe ihr Vermögen nicht getrennt voneinander gehalten. So sind regelmäßig beide Ehegatten hälftige Eigentümer des Wohnhauses, haben Konten auf beider Namen oder ein gemeinsames Darlehen. Wichtig ist, dass vor der Ermittlung des Endvermögens der Ehegatten zuerst genau darauf geschaut wird, welchem Partner welche Vermögenswerte gehören und welche Verbindlichkeiten ihm … Weiterlesen …