Formunwirksame Kündigung bei Unterschrift mit dem Zusatz i.A.

Formunwirksame Kündigung bei Unterschrift mit dem Zusatz i.A.

Ein Koch erhielt eine fristlose Kündigung, auf der mit Maschinenschrift der Namen des
Geschäftsführers angegeben stand. Dieses Schreiben wurde durch den Assistenten der
Geschäftsführung mit dessen Namen und dem Zusatz „i.A.“ unterzeichnet. Hiermit war der
Koch jedoch nicht einverstanden und klagte auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis
weiter bestehe.

Das Arbeitsgericht Hamburg gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Vorliegend fehle es an
einer wirksamen Kündigung, weil diese nicht vom Aussteller unterschrieben worden sei. Als
Aussteller sei aus Sicht eines Dritten hier nicht der Assistent der Geschäftsführung
anzusehen. Dies ergebe sich daraus, dass der Assistent im Auftrag und nicht in Vertretung
unterzeichnet habe. Er habe dadurch nicht als Stellvertreter, sondern als Bote gehandelt. Ein
Bote könne jedoch keine eigene Erklärung abgeben, die der bei Kündigungen
vorgeschriebenen Schriftform genüge.

ArbG Hamburg vom 8.12.2006, 27 Ca 21/06