Fristlose Kündigung, Gefahrguttransportfahrer, Alkohol

+++ Fristlose Kündigung, Gefahrguttransportfahrer, Alkohol +++
LAG Köln – ArbG Köln
8.11.2010
2 Sa 612/10

Fristlose Kündigung, Gefahrguttransportfahrer, Alkohol

Das Fahren eines Gefahrguttransporters mit mehr als 0 Promille Blutalkohol kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. In die Abwägung aufzunehmen ist das Maß der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, die Möglichkeit einer zukünftigen effektiven Kontrolle des Fahrers, insbesondere ob eine Verheimlichung und Verharmlosung auf eine fehlende Einsicht schließen lassen sowie auch, welche Auswirkungen die Weiterbeschäftigung auf die Arbeitsmoral im gesamten Fahrerbereich hat.

BGB § 626