Fristlose Kündigung wegen Entzugs der Fahrerlaubnis auf einer Privatfahrt

Fristlose Kündigung wegen Entzugs der Fahrerlaubnis auf einer Privatfahrt

Ein Arbeitnehmer wurde bei einem Entsorgungsunternehmen als Kraftfahrer bzw. Lader
beschäftigt. Aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einem BAK-Wert von 1,2 Promille wurde
ihm nach einer mehrjährigen Betriebszugehörigkeit für neun Monate der Führerschein
entzogen. Als der Arbeitgeber davon erfahren hatte, wollte er die fristlose Kündigung
aussprechen. Der Betriebsrat verweigerte jedoch hierzu seine Zustimmung. Er begründete
dies damit, dass der Arbeitgeber ihn in diesem Zeitraum als Lader weiterbeschäftigen könne.
Vier weitere Arbeitnehmer könnten die Fahrten solange durchführen. Das Arbeitsgericht
Neubrandenburg verweigerte aus diesem Grunde die Ersetzung der Zustimmung. Hiergegen
legte der Arbeitgeber Beschwerde ein. Eine Aufspaltung der Tätigkeit sei nicht möglich. Dies
widerspreche der Entscheidung des Arbeitgebers, im Logistikbereich mittelfristig bzw.
langfristig nur Arbeitnehmer mit einem Führerschein sowie einer Fahrerlaubnis zu
beschäftigen. Hierbei handele es sich um eine unternehmerische Entscheidung.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern gab dieser Beschwerde nicht statt.
Zwar sei diese organisatorische Entscheidung des Arbeitgebers als unternehmerische
Entscheidung nicht nachprüfbar. Es reiche aber aus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich
anderweitig auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden könne. Davon sei
auszugehen, weil der Arbeitgeber nämlich diese Entscheidung nicht strikt durchhalte. Er
könne daher auch bei dem betroffenen Arbeitnehmer eine Ausnahme machen. Der
Arbeitgeber verfüge über mehrere Fachkräfte, welche die Fahrten übernehmen könnten.

LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 04.07.2007, 2 TaBV 5/07