Aktuelles: Arbeitsrecht

Klageverzicht und Schriftform

Klageverzicht und Schriftform

Ein Aussiedler aus Polen wurde in einem Betrieb als Schleifer beschäftigt. Nachdem sein
Arbeitgeber seinen größten Kunden verloren hatte, kündigte er 10 Mitarbeitern. Die
Kündigung wurde noch nicht gegenüber dem Aussiedler ausgesprochen, weil dieser
krankheitsbedingt fehlte. Nachfolgend wurde er aufgefordert, in das Büro des
Geschäftsführers zu kommen. Dort wurde ihm ein Schreiben übergeben, in dem ihm die
Kündigung zum nächstmöglichen Termin erklärt wurde. Dieser Teil des Schreibens war mit
der Unterschrift des Arbeitgebers versehen worden. Unter diesem Text sowie den
Unterschriften befand sich der folgende Zusatz: „Hiermit bestätige ich den Erhalt der obigen
Kündigung und verzichte auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage.“ Der Aussiedler
unterschrieb diesen Zusatz. Im Folgenden erhob der Aussiedler Kündigungsschutzklage. Er
berief sich darauf, dass er keine Kündigungsverzichtserklärung habe abgeben wollen. Der
Geschäftsführer habe ihn lediglich aufgefordert, den Empfang dieser Erklärung durch seine
Unterschrift zu bestätigen. Er habe den Sinn der Erklärung aufgrund seiner
Sprachkenntnisse nicht erfassen können. Im übrigen habe der Geschäftsführer auf ihn
psychischen Druck ausgeübt und ihn dadurch zum Leisten der Unterschrift gezwungen.
Sowohl das Arbeitsgericht Essen, als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gaben
seiner Klage statt. Hiergegen legte der Arbeitgeber Revision ein.

Der Bundesgerichtshof schloss sich den Vorinstanzen an und wies die Revision zurück. Ob
die Kündigung bereits wegen eines Irrtums des Aussiedlers über den Inhalt der Erklärung
nichtig sei, könne dahinstehen. Die Nichtigkeit ergebe sich daraus, dass hinsichtlich der
Zusatzerklärung nicht die Schriftform eingehalten worden sei, weil dieser Teil nicht vom
Arbeitgeber unterschrieben worden sei. Das Schriftformerfordernis folge daraus, dass es
sich bei dieser Klageverzichtsvereinbarung zugleich um einen Auflösungsvertrag handele,
welcher nach § 623 BGB der Schriftform bedürfe. Für die Auslegung einer Willenserklärung
sei nämlich nicht die Bezeichnung maßgeblich, sondern vielmehr der dahinter stehende Sinn
und die gewollte Rechtsfolge. Diese ziele bei einer Kündigungsverzichtserklärung, die in
einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer
Kündigung abgegeben würden, auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab. Diese Folge
trete ein, weil der Arbeitnehmer sich hier nicht mehr durch eine Klage erfolgreich wehren
könne.

BAG vom 19.04.2007, 2 AZR 208/06

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