Zulässigkeit von Fastfood – Restaurant in einem allgemeinen Wohngebiet
Die Betroffene betrieb in einem allgemeinen Wohngebiet in der Nähe von einer Universität
eine Sandwichbar. Die Siedlung befindet sich in der Nähe von einer Universität. Die
Gemeinde untersagte den Betrieb, weil ein solcher Betrieb auf die Bedürfnisse von
Studenten der naheliegenden Universität und nicht der Anwohner zugerichtet sei. Die
Behörde erklärte ihre Verfügung für sofort vollziehbar.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellte sich im Rahmen des vorläufigen
Rechtsschutzes auf die Seite der Inhaberin und stellte die aufschiebende Wirkung des
eingelegten Widerspruches wieder her. Die Behörde dürfe nicht von vornherein davon
ausgehen, dass ein Fastfood – Restaurant nicht zur Versorgung der Anwohner eines
allgemeinen Wohngebietes dienen könne und somit auch dort betrieben werden dürfe. Dies
müsse im jeweiligen Einzelfall geklärt werden. Vorliegend kommt das Gericht zu der
Feststellung, dass sich direkt in der Nähe mehrere Wohngebiete befänden. Es sei zu
erwarten, dass es dort genug Kunden gebe. Dafür spreche u.a. auch die Nutzung in der
vorlesungsfreien Zeit und am Wochenende. Darüber hinaus müsse sich ein nicht störender
Gewerbebetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zwangsläufig auf die Versorgung
des Wohngebietes beschränken. Die Behörde müsse in diesem Fall zumindest die Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung erwägen.
OVG NRW vom 16.03.2005, Az. 10 B 1350/04