Nichtzulassungsbeschwerde wegen verschlossener Eingangstüre am Gericht

Nichtzulassungsbeschwerde wegen verschlossener Eingangstüre am Gericht

Das Arbeitgericht Mannheim gab einer Kündigungsschutzklage im vollen Umfang statt. Aufgrund der Berufung des Arbeitgebers wurde jedoch vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die außerordentliche, wohl aber durch die ordentliche Kündigung aufgehoben worden sei. Es ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Nichtzulassungsbeschwerde. Nach seiner Ansicht sei der absolute Revisionsgrund der Öffentlichkeit verletzt worden, weil das Gerichtsgebäude des Landesarbeitsgerichtes trotz Fortdauer der Verhandlung geschlossen worden sei.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Arbeitnehmers zurück. Hierzu führte es zunächst einmal aus, dass das arbeitsgerichtliche Verfahren normalerweise öffentlich sei. Dies ergebe sich aus den Vorschriften des § 52 Satz 1 ArbGG sowie § 64 Abs. 7 ArbGG. Bei einer öffentlichen Verhandlung müsse das Gericht Sorge tragen, dass jedermann bei der Sitzung anwesend sein könne. Dies werde normalerweise dadurch gewährleistet, dass das Gerichtsgebäude während der gesamten Dauer der Sitzung geöffnet sei. Es reiche aber auch, dass sich die Zuhörer mittels einer Klingel Einlass verschaffen könnten. Dies sei im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Gerichtes der Fall gewesen. Bei dem Betätigen der Klingel wäre in den Sitzungssälen ein akustisches Signal ertönt und eine im Sitzungssaal anwesende Person hätte sich zum Eingang des Gerichtsgebäudes begeben müssen.

BAG vom 19.02.2008, 9 AZN 777/07