Grobe Fahrlässigkeit bei Verlassen des Fahrzeugs und Steckenlassen des Schlüssels

+++ Grobe Fahrlässigkeit bei Verlassen des Fahrzeugs und Steckenlassen des Schlüssels +++
OLG Rostock – LG Rostock
7.11.2008
5 U 153/08

Grobe Fahrlässigkeit bei Verlassen des Fahrzeugs und Steckenlassen des Schlüssels

Ein Fahrzeugführer, der in Polen die Entwendung seines Fahrzeuges ermöglicht, indem er aus seinem Fahrzeug aussteigt, dabei den Schlüssel stecken lässt, um das Auto herum auf die Beifahrerseite geht und sich dort mit einem Passanten unterhält, handelt grob fahrlässig.