Unfallersatztarif Schadensrecht

+++ Unfallersatztarif Schadensrecht +++
LG Gießen
09.12.2009
1 S 21/09

1. Bei fiktiver Schadensberechnung nach einem Verkehrsunfall sind fiktive Kosten für eine sachverständige Begutachtung eines Ersatzwagens jedenfalls dann nicht zu ersetzen, wenn gleichwertige Ersatzfahrzeuge üblicherweise im gewerblichen Gebrauchtwagenhandel erworben werden oder der Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens gering (hier: 3.400 €)

ist (entgegen OLG Frankfurt/Main, NJW 1990, 3212).

2. Der Geschädigte ist bei Anmietung eines Pkws zum Unfallersatztarif jedenfalls dann gem. § 254 Abs. 2 BGB gehalten, den Schädiger oder seinen Haftpflichtversicherer darüber zu informieren, dass er keine Kaution zu stellen vermag und über keine Kreditkarte verfügt und deshalb nicht zum günstigeren Normaltarif anmieten kann, wenn die Kosten des Unfallersatztarifs außer Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens stehen.