Grundsätze zum Ende der Verjährungshemmung

OLG Naumburg – LG Halle
23.10.2008
9 U 19/08

1. Die von der Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB a. F. entwickelten Grundsätze zum Ende der Verjährungshemmung bei einem Einschlafen-Lassen der Verhandlungen gelten auch im Rahmen des § 203 S. 1 BGB n. F.. Weder der Wortlautvergleich zwischen § 203 S. 1 BGB n. F. und § 852 Abs. 2 BGB a. F. noch die Gesetzgebungsgeschichte zu § 203 S. 1 BGB n. F. legen es nahe, die Verjährungshemmung erst und nur mit einer eindeutigen, unmissverständlichen Zurückweisung durch den Schuldner enden zu lassen (in Abweichung vom Urteil des OLG Koblenz vom 16.02.2006, Az. 5 U 271/05, und im Anschluss an OLG Düsseldorf,

Beschluss vom 21.10.2005, Az. 23 U 49/05, OLG Bremen, Urteil vom 16.08.2007, Az. 2 U 29/07, und KG Berlin, Urteil vom 23.11.2007, Az. 7 U 114/07; im gleichen Sinne: BGH, Urteil vom 30.10.2007, Az. X ZR 101/06, NJW 2008, 576, 578, dort Rn. 24).

2. a) Die Sechs-Monats-Frist des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB lässt sich nicht dahingehend verallgemeinern, dass sie die zeitliche Untergrenze für ein frühest möglich zu bejahendes Einschlafen-Lassen der Verhandlungen i. S. d. § 203 S. 1 BGB n. F. bildet. Hiergegen spricht

die Gesetzgebungsgeschichte zu § 203 S. 1 BGB n. F.; der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen die Festlegung einer starren Frist für das Ende der Hemmungszeit entschieden, um der Rechtsprechung zum Einschlafen-Lassen von Verhandlungen den Umständen des Einzelfalls genügende Wertungsspielräume zu belassen.

b) Die Zeitspanne, innerhalb der aus Sicht des Gläubigers bei einer vom Schuldner zugesagten Rückmeldung nach Treu und Glauben ein nächster Schritt des Schuldners zu erwarten gewesen wäre, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie ist kürzer zu bemessen, wenn der Schuldner bereits in der Vergangenheit auf Verhandlungsinitiativen des Gläubigers nicht reagiert hat. Regelmäßig ist bei einer vom Schuldner auf eine Initiative des Gläubigers hin zugesagten Rückmeldung von einer Hemmungszeit von rund einem Monat

auszugehen.

c) Wiederholt ein Schuldner über mehrere Jahre auf telefonische Initiativen des Gläubigers nur formelhaft sein Interesse an einer außergerichtlichen Streitbeilegung, nachdem er bereits zuvor mehrfach dieses Interesse bekundet hatte, ohne sich – wie jeweils zugesagt –

beim Gläubiger gemeldet zu haben, so lassen sich seine gleichlautenden Aussagen auf weitere Anrufe des Gläubigers nicht mehr als Verhandlungen i. S. d. § 203 S. 1 BGB bewerten. Die offensichtlich phrasenhafte Wiederholung von Vertröstungsformeln stellt weder einen Meinungsaustausch über den Anspruch noch über die den Anspruch begründenden Umstände dar.