Gutachtenanordnung nach Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad; BAK: 2,57 Promille

+++ Gutachtenanordnung nach Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad; BAK: 2,57 Promille +++
OVG Berlin-Brandenburg – VG Potsdam
28.2.2011
1 S 19.11
1 M 6.11

Gutachtenanordnung nach Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad; BAK: 2,57 Promille

1. Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit mehr als 1,6 Promille gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. c) FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten zwingend anzuordnen; ein Ermessen steht ihr diesbezüglich nicht zu.

2. Legt der Betroffene das rechtmäßig angeordnete Eignungsgutachten nicht vor, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung schließen und das Führen vom Fahrzeugen untersagen, ohne das ihr in § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV eingeräumte Auswahlermessen zu verletzen