Mietwagen

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BGH – LG Fulda – AG Bad Hersfeld
12.4.2011
VI ZR 300/09

a) Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

b) Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif – etwa durch Abschläge oder Zuschläge – abweichen.