Haftung des Architekten auch ohne Vertrag

Haftung des Architekten auch ohne Vertrag

Ein Bauherr trägt vor, dass ein Architekt die Planung der Abläufe auf einer Baustelle sowie
die nachfolgend die Bauüberwachung durch Organisierung der Arbeitskräfte, die Einweisung
sowie die Bestellung von Baumaterialien übernommen habe. Der Architekt sei jeden Tag auf
der Baustelle anwesend gewesen, habe dort Anweisungen erteilt und wie der Beton als
Baumaterial verwendet werden sollte. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten nimmt der
Bauherr nun den Architekten wegen eines Mangels bei der Bauausführung in Anspruch.
Dieser verweist darauf, dass er mit ihm keinen Vertrag abgeschlossen habe. Vielmehr sei es
nur aus Gefälligkeit tätig gewesen. Das Landgericht gab der Klage statt.

Das Oberlandesgericht Köln hob die Entscheidung auf und verwies sie an die Vorinstanzzurück. Sofern der Architekt die Bauplanung – und Überwachung tatsächlich ausgeübt habe,
müsse er auch für den entstandenen Schaden haften. Hierfür spiele es keine Rolle, ob er
einen Vertrag abgeschlossen habe oder nur aus Gefälligkeit gehandelt habe. Die faktischeÜbernahme von Architektenaufgaben sei vollkommen ausreichend. Die Vorinstanz habe zu
prüfen, ob der Architekt tatsächlich in der vom Bauherrn behaupteten Weise gehandelt habe.

OLG Köln vom 28.09.2005, 11 U 16/05