Haftung des Architekten bei Befall mit Hausschwamm

Haftung des Architekten bei Befall mit Hausschwamm

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Erstellung eines Gutachtens über ein
Wohngebäude. Der Architekt stellt im Folgenden fest, dass die Holzbalkendecken durch die
Einwirkung u.a. des Hausschwammes sehr stark beschädigt sind. Darüber hinaus übernahm
der Architekt die beratende und prüfende Ausführung der in diesem Gutachten aufgeführten
Sanierungsleistungen und verpflichtete sich zu der Erstellung eines Abschlussberichtes.
Während der Ausführung kontrollierte der Architekt nur gelegentlich, ob die von ihm erteilten
Anweisungen von dem Bauunternehmen auch eingehalten wurden. Er bemerkte daher nicht,
dass die Decken nach dem Abschluss der Sanierungsarbeiten immer noch vom
Hausschwamm befallen waren. Der Architekt schrieb in seinem Abschlussbericht, dass die
Sanierung des Dachstuhls und der Decken in einer guten Qualität ausgeführt worden und
dadurch die Tragfähigkeit des Gebäudes im vollen Umfang wiederhergestellt worden sei.
Nachdem der Bauherr die Schäden bemerkt hatte, nahm er den Architekten auf
Schadensersatz in Anspruch.

Das Oberlandesgericht Naumburg gab dieser Klage statt. Der Architekt habe gegen seine
Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung verstoßen. Er sei verpflichtet gewesen,
häufige Kontrollen vorzunehmen, um die Einhaltung seiner Anweisungen zu gewährleisten.
Die von ihm durchgeführten Stichproben hätten nicht ausgereicht, weil die Bekämpfung des
Hausschwammes eine sehr schwierige Angelegenheit sei. Das Eintreten des geschuldeten
Erfolges sei von einer endgültigen Beseitigung des Hausschwammes abhängig gewesen.
Der Architekt müsse sich persönlich ein Bild machen und dürfe sich nicht auf die Aussagen
von Dritten verlassen.

OLG Naumburg vom 17.12.2004, 6 U 50/04