Zulässigkeit der Errichtung von Stellplätzen neben Wohnbebauung
Ein Grundstücksinhaber erhielt die Baugenehmigung zu einer Umnutzung eines Fernmelde-
Technikgebäudes zu einem Bürogebäude erteilt. Dabei wurde auch die Errichtung von
einigen Stellplätzen für die Fahrzeuge der Beschäftigten genehmigt. 10 der insgesamt 29
Beschäftigten sind als Monteure angestellt. 12 der neu vorgesehenen Stellplätze grenzen an
den rückwärtigen Bereich eines Grundstückes mit Wohnbebauung. Auf diesem Grundstück
befindet sich ein Mehrfamilienhaus. Dort wohnt in einer Eigentumswohnung ein
Grundstücksnachnachbar, der sich gegen die im Bebauungsplan vorgesehene Bebauung mit
Parkplätzen an der Grenze zu seinem Grundstück wendet.
Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg
zurückgewiesen. Er werde nicht in seinen nachbarlichen Interessen beeinträchtigt. Zunächst
einmal sei nicht ersichtlich, dass die im Bebauungsplan festgelegte Anzahl von Stellplätzen
aus Gründen des Nachbarschutzes erfolgt sei. Darüber hinaus sei die Errichtung von
Garagen und Stellplätzen in rückwärtigen Grundstücksbereichen nicht stets unzulässig. Ob
der durch mit der Errichtung von Stellplätzen verbundene Fahrzeuglärm unzumutbar sei,
müsse im Einzelfall ermittelt werden. Dabei könne als Anhaltspunkt die in der TA-Lärm
genannten Immissionsrichtwerte herangezogen werden. Nach den Feststellungen des
Gerichtes würden diese Werte tagsüber unterschritten. Darüber hinaus sei damit zu rechnen,
dass die Stellplätze abends ab 19.00 Uhr wesentlich geringfügiger benutzt würden.
OVG Lüneburg vom 28.11.2005, Az. 9 ME 173/05