Verkehrssicherungspflicht von Bauunternehmer und grober Unfug durch Dritte

Verkehrssicherungspflicht von Bauunternehmer und grober Unfug durch Dritte

Eine Firma lagerte auf einer Baustelle mehrere Kanalrohre von etwa 1,85 t Gewicht auf
einem leicht abfallenden Gelände, das sich neben einem Parkplatz befand. An Fasching
begaben sich zwei Passanten auf das Baustellengelände und setzten sich auf eines der
Kanalrohre. Dieses wurde dadurch ins Rollen gebracht, wodurch ein auf dem Parkplatz
befindliche Person verletzt wurde. Diese forderte u.a. von dem Bauunternehmer
Schadensersatz, weil dieser das Rohr nicht genügend gesichert habe.

Das saarländische Oberlandesgericht wies die Klage ab. Zunächst einmal sei fraglich, ob der
Unternehmer hier seine Verkehrssicherungspflicht überhaupt verletzt habe. Auf jeden Fall
brauche er sich die hier erfolgte Verletzung des Passanten nicht zurechnen zu lassen, weil
er nicht mit einem derartigen Fehlverhalten Dritter zu rechnen brauche. Ein Bauunternehmer
müsse keine Sicherheitsmaßnahmen gegen groben Unfug ergreifen.

Saarländisches OLG vom 07.07.2005, Az. 8 U 338/04