Aktuelles: Allgemeines Zivilrecht

Haftung eines fußballspielenden 7-jährigen Kindes

Haftung eines fußballspielenden 7-jährigen Kindes

Ein 7-jähriges Kind spielte mit Nachbarskindern Fußball auf einer Freifläche, die sich in der
unmittelbaren Nähe einer Garagenabfahrt befand. Daneben befanden sich Häuser. Der
Vater hatte ihm dort das Spielen wegen der an der Garage befindlichen Lampen verboten.
Als das Nachbarkind, dem der Ball gehörte, den Ball zurück verlangte, schoss das 7-jährige
Kind ihn in Richtung des Nachbarkindes. Dieses befand sich zu diesem Zeitpunkt am
Hauseingang. Der Ball prallte zunächst an das Treppengeländer des Hauseinganges und
dann gegen die neben der Türe angebrachten Außenleuchte. Dabei löste sich von der
Leuchte ein Glassplitter und führte bei dem Nachbarskind zu einer schweren
Augenverletzung. In erster Instanz wurde das 7-jährige Kind u.a. zu einem Schmerzensgeld
in Höhe von 10.000 Euro verurteilt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Berufung des Schädigers gegen diese
Entscheidung zurück. Die Vorschrift des § 828 Abs. 3 BGB stehe einer Haftung vorliegend
nicht entgegen. Zunächst einmal sei es als einsichtsfähig anzusehen. Ab dem Alter von
sieben Jahren spreche eine widerlegbare Vermutung für das Bestehen der
Einsichtsfähigkeit. Das 7-jährige Kind habe zudem schuldhaft in Form der Fahrlässigkeit
gehandelt. Ein Kind dieser Altersgruppe wisse, wie es sich zu verhalten habe, damit der Prall
nicht gegen fremde Fenster und Außenlampen pralle. Das gelte erst Recht dann, wenn es
von den Eltern auf die Gefahr hingewiesen worden sei und das eigentliche Spiel beendet
worden sei. Aufgrund der Ermahnung durch den Vater sei der Schadenseintritt auch
vorhersehbar gewesen.

OLG Nürnberg vom 28.04.2006, Az. 5 U 130/06

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