Leistungsfreiheit von Haftpflichtversicherung wegen Obliegenheitsverletzung

Leistungsfreiheit von Haftpflichtversicherung wegen Obliegenheitsverletzung

Eine Mutter hatte eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen, in der ihr
minderjähriger Sohn mitversichert war. Dieser führte einen Skiunfall herbei. Dadurch
schädigte er eine andere Person. Die Mutter hatte binnen eines Tages nach dem Unfall
mündlich den Schaden angezeigt und bekam daraufhin ein Schadensformular zugesandt,
welches die Schadensnummer aufwies. Dieses wurde nicht vollständig ausgefüllt und dann
per Fax an die Versicherung gesandt. Im Folgenden verklagte der Geschädigte den Sohn
erfolgreich. Die Mutter setzte die Versicherung hierüber nicht in Kenntnis. Die Versicherung
weigerte sich zu zahlen, weil sie ihre Obliegenheiten verletzt habe.

Das Landgericht Dortmund gab der Klage der Mutter auf Zahlung der
Versicherungsleistungen statt. Sie habe nicht die ihr obliegende Anzeigepflicht verletzt. Eine
mündliche Mitteilung des Schadensfalles sei ausreichend, um die Frist des § 153 Abs. 1
VVG zu wahren. Bei unvollständigen Angaben im Schadensformular müsse der Versicherer
zunächst einmal nachfragen. Die Versicherung könne sich insbesondere nicht darauf
berufen, dass keine Mitteilung über das Klageverfahren erfolgt sei. Dann würde nämlich die
Versicherung gegen Treu und Glaube verstoßen, weil sie die Mutter nicht unmittelbar nach
der Schadensmeldung über diese Verpflichtung unterrichtet habe. Diesen Hinweis hätte sie
jedoch erteilen müssen.

LG Dortmund vom 23.03.2006, Az. 2 O 378/05