Versicherungsschutz bei Teilkasko für Vandalismusschäden am Fahrzeug

Versicherungsschutz bei Teilkasko für Vandalismusschäden am Fahrzeug

Ein Fahrzeughalter hatte für seinen PKW (Cabrio) eine Teilkasko Versicherung
abgeschlossen. Nachfolgend schlugen Unbekannte die Scheibe seines Fahrzeugs ein und
entwendeten einen CP-MP3-Player. Dabei fügten sie gleichzeitig der Karosserie Beulen und
Kratzer zu und schlitzten an mehreren Stellen das Verdeck auf. Die Versicherung weigerte
sich, die Versicherungsleistungen für die Beschädigungen der Karosserie und des Verdecks
zu übernehmen. Es handele sich insoweit um Vandalismusschäden, die nicht
erstattungsfähig seien.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Halters gegen seine Versicherung in letzter
Instanz ab. Die Schäden müssten in der Teilkaskoversicherung gem. § 12 Abs. 1 I b AKB
„durch Entwendung“ entstanden sein. Dies bedeute aus der Sicht einen durchschnittlichen
Versicherungsnehmers, dass vom Versicherungsschutz keine Schäden erfasst seien, die
durch bös- oder mutwillig zugefügte Handlungen Dritter entstanden seien. Bei den
Beschädigungen an der Karosserie und an dem Verdeck handele es sich um derartige
Vandalismusschäden, die lediglich von einer Vollkasko Versicherung ersetzt werden
müssten. Der Gesetzgeber unterscheide diesbezüglich zwischen Teil- und
Vollkaskoversicherung.

BGH vom 17.05.2006, Az. IV ZR 212/05