Aktuelles: Baurecht

Haftung Verjährung

+++ Haftung Verjährung +++
BGH – OLG Karlsruhe – LG Heidelberg
24.2.2011
VII ZR 61/10

Der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten gemäß § 635 BGB a.F. verjährt nach § 634a BGB n.F., sofern diese Vorschrift gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB anwendbar ist.

Die Verjährung beginnt erst, wenn die Abnahme erfolgt ist oder Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – VII ZR 171/08, BauR 2010, 1778 = NZBau 2010, 768 = ZfBR 2010, 773- auch www.RechtsCentrum.de).

BGB §§ 634a n.F., 635 a.F.

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