Frühlingszeit ist Autokauf-Zeit
Ein Informationsservice unsererseits
Sehr geehrte Damen und Herren,
Gerichtsurteile zum Autokauf ergießen sich wie ein breiter Strom. Damit Sie davon nicht überschwemmt werden, haben wir die Top-Entscheidungen der letzten Zeit für Sie herausgefiltert.
1. Verkauft wie gesehen – Vorsicht bei Bildern im Internet!
Für die Beschaffenheit eines Fahrzeuges ist die bildliche Darstellung in einer Internetbörse ebenso bindend wie der Beschreibungstext. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 12.01.2011, AZ: VIII ZR 346/09). Bei den in einem Online-Portal eingestellten Fotos eines Fahrzeuges war eine Standheizung sichtbar. In der Fahrzeugbeschreibung war sie nicht erwähnt und nach dem Willen des Verkäufers sollte sie auch nicht verkauft werden. Als der Wagen vom Kunden abgeholt wurde, war die Heizung ausgebaut. Nach Ansicht des BGH ist der Kaufvertrag mit der Beschaffenheitsvereinbarung „Standheizung inklusive“ zu Stande gekommen.
2. Ausstattung
Es ist irreführend, wenn ein Händler auf „www.autoscout 24“ ein gebrauchtes Fahrzeug mit Navigationssystem anbietet, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um ein mobiles und kein werksseitig eingebautes Navigationssystem handelt (Landgericht Darmstadt, Urteil vom 09.11.2010, AZ: 18 O 228/10).
3. Unfallfreiheit
Es liegt kein arglistiges Verschweigen und auch keine unzulässige Behauptung ins Blaue vor, wenn die Angaben des Händlers zur Unfallfreiheit auf einer Eintragung im EDV-System beruht, welche wiederum auf ein Dekra-Gutachten zurückgeht (OLG München, Urteil vom 29.09.2010, AZ: 20 U 2761/10).
Unkenntnis schützt jedoch nicht vor Strafe, wenn ein Unfallwagen durch mehrere Hände gegangen war (OLG Koblenz, Urteil vom 04.10.2010, AZ: 5 U 655/10).
Eine Unfallfreiheit kommentarlos in den Raum zu stellen, kann arglistig sein. Ist dem Händler ein Vorschaden bekannt, muss er das Fahrzeug näher untersuchen und Nachforschungen anstellen (BGH, Urteil vom 14.04.2010, AZ: VIII ZR 145/09).
4. Neue Teile
Sofern der Händler für ein gebrauchtes Fahrzeug mit dem Hinweis wirbt, bestimmte Teile seien „erneuert“, hat er schlechte Karten, wenn sich herausstellt, dass der Teiletausch in grauer Vorzeit liegt. Als Kunde darf man „erneuert“ als „gerade erneuert“ verstehen (KG, Urteil vom 13.09.2010, AZ: 23 U 170/09).
5. Schadensersatz wegen Nutzungsausfall?
Das Kammergericht hat einer Kundin für eine Ausfallzeit von 168 Tagen eine Entschädigung von 6.384,– und zusätzlich 75,– für die Anmeldung eines Ersatzwagens zugesprochen (Urteil vom 11.10.2010, AZ: 12 U 241/07).
Eine Nutzungsentschädigung für 200 Tage in Höhe von 3.500,– musste ein Händler zahlen, der ein Fahrzeug verkaufte, bei dem er kurz vor der Auslieferung den Zahnriemen erneuert hatte – fehlerhaft, wie sich später herausstellte (OLG Thüringen, Urteil vom 23.06.2010, AZ: 2 U 9/10).
6. Altersangaben
Vorführwagen sind keine „neuen“ PKW (OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.2010, AZ: 9 U 518/10).
Der Neu- und Gebrauchtwagenkauf kann stets unabsehbare Risiken bergen. Wir hoffen, Ihnen mit den genannten Entscheidungen ein wenig Sicherheit zu geben und stehen Ihnen gerne für eventuelle Rückfragen sowie mit Rat und Tat unter Telefon: 06271-3007 oder unter www.kanzlei-jacobi.de zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Philippe Schmit
Rechtsanwalt
PS zum Schmunzeln:
Angeklagter, warum haben Sie das Auto gestohlen?
Ich musste ganz schnell zur Arbeit, Herr Richter.
Da hätten Sie doch ebenso gut einen Bus nehmen können.
Tut mir leid, für Busse habe ich keinen Führerschein!