Haftungsbeschränkung und Mitverschulden bei Baustellenunfall des Bauleiters
Der Bauherr beauftragte einen Bauunternehmer auf der Grundlage eines von seinem Archi-tekten vorgehaltenen Vertragsformulars mit dem Abriss eines Einfamilienhauses und der schlüsselfertigen Erstellung einer Hotelanlage mit Wohnungen, Tiefgaragen und Stellplätzen zu einem Pauschalfestpreis von 4.550.000 DM zzgl. Mehrwertsteuer (= 2.698.598,55 brut-to). Die Geltung der VOB/B war nachrangig vereinbart. Außerdem sah der Vertrag vor, dass es auf Wunsch des Auftraggebers zu Änderungen der Vertragsleistungen kommen könne; diese könnten sich erhöhend oder mindernd auswirken. In einer Klausel hieß es: …Der Auf-tragnehmer verpflichtet sich, die Vorbereitungsarbeiten und die Bauarbeiten gem. beigefüg-tem Bauzeitenplan (Anlage 1) durchzuführen und bis zum 1. Februar 2002 fertig zu stellen. Anschließend sind noch Restarbeiten und Reinigungsarbeiten zulässig. Um eine Vermietung zu Ostern 2002 zu gewährleisten, muss ab 1. Februar 2002 die Möblierung durch den AG durchgeführt werden. Die Frist gilt als verbindlich und verlängert sich auch nicht durch witte-rungsbedingte Beeinträchtigungen. Bei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftrag-nehmer eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag des Verzuges zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der Schlussrechnungssumme.“ Der Bauherr verlangte we-gen Bauzeitüberschreitung für den Zeitraum vom 1. März bis 11. April 2002 für insgesamt 33 1/3 Werktage eine Vertragsstrafe von 6.979,13 Euro zzgl. Mehrwertsteuer je Werktag, insge-samt mithin 269.859,85 Euro. Das Landgericht Lübeck wies die Klage des Bauherrn ab. Sei-ne Berufung gegen diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Lübeck zurückgewie-sen. Hiergegen legte der Bauherr Revision ein.
Der Bundesgerichtshof wies die Berufung zurück und die Klage ab. Der Bauherr habe gegen den Bauunternehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragstrafe, weil die Vertragsstra-fenvereinbarung unwirksam sei. Durch sie werde nämlich der Auftragnehmer unangemessen benachteiligt im Sinne des bis zum 31.01.2001 geltenden § 9 des AGB-Gesetzes (entspricht der gegenwärtigen Regelung des § 307 BGB). Die unangemessene Benachteiligung liege darin, dass die Frist nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen verlängert werde. Hierin liege nämlich eine unzulässige verschuldensunabhängige Vertragsstrafe. Darüber hinaus verstoße die Klausel auch gegen das Transparenzgebot. Es sei nämlich unklar, was unter einer Auftragssumme zu verstehen sei. Hiermit könne einmal die vor der Ausführung des Auftrages vereinbarte Vergütung zu verstehen sein. Zum anderen könne auch die nach der Abwicklung des Vertrages geschuldete Vergütung gemeint sein.
BGH vom 06.12.2007, VII ZR 28/07