Unerlaubte Handlung bei Geldüberweisung und Verzinsung
Ein Täter veranlasste durch eine Täuschung bzw. eine Drohung, dass dieser ihm Geld von seinem Konto als Einlagebetrag in Höhe von 25.559.48 Euro überwies. Nachfolgend forderte der Geschädigte von ihm die Rückzahlung der eingezahlten Summe und machte zudem einen Zinsanspruch für die Zeit ab der Überweisung geltend. Sowohl das Landgericht Karlsruhe, als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe als Berufungsinstanz gaben der Klage wegen einer deliktischen Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1 AuslInvestmG größtenteils statt. Sie wiesen allerdings den nach § 849 BGB geltend gemachten Zinsanspruch ab. Hiergegen legte der Geschädigte Revision ein.
Der Bundesgerichtshof gab der Revision statt. Sie sei begründet und führe dazu, dass dem Geschädigten ein Zinsanspruch in Höhe von 4% auch für die Zeit zwischen der Überweisung und dem Eintritt der Rechtshängigkeit nach § 849 BGB zugesprochen werde. Hierbei müsse der Geschädigte nicht konkret nachweisen, dass es zu dem Verlust von Anlagezinsen gekommen sei. Der Täter habe dem Geschädigten das Geld dadurch, dass er ihn zur Überweisung veranlasst hat, entzogen. § 849 BGB erfasse jeden Sachverlust durch ein Delikt. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung wie einen Betrug oder eine Erpressung dazu bestimme, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entziehe er sie ihm. § 849 BGB sei nach seinem Wortlaut nicht auf die Wegnahme beschränkt und verlangt nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen werde. Der Geschädigte verliere die Sachnutzung gleichermaßen, wenn ihm eine Sache ohne seinen Willen entwendet werde und wenn er durch eine unerlaubte Handlung – etwa eine Drohung oder eine Täuschung – dazu gebracht werde, sie wegzugeben oder darüber zu verfügen.
BGH vom 26.11.2007, Az. II ZR 167/06