Handelsvertreterrecht

+++ Handelsvertreterrecht +++
BGH – OLG Stuttgart – LG Stuttgart
21.10.2009
VIII ZR 286/07

1. Eine in einem (Unter-)Handelsvertretervertrag über die Vermittlung von Telefondienstverträgen vom Vertragspartner des (Unter-)Handelsvertreters gestellte Formularklausel, wonach

ein Anspruch auf Provision mit der Beendigung dieses Vertragsverhältnisses endet, verstößt gegen die zwingende Bestimmung des § 87a Abs. 3, 5 HGB und hält daher einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 – VIII ZR 107/97, NJW-RR 1998, 629).

2. Die Vorschrift des § 87b Abs. 3 HGB trifft keine Bestimmung für die Dauer einer Provisionszahlungspflicht, sondern legt nur – in Ergänzung zu den in Abs. 1, 2 aufgeführten Berechnungsfaktoren – die Berechnungsweise für Provisionen bei Gebrauchsüberlassungsund

Nutzungsverträgen fest. Aus § 87b Abs. 3 Satz 2 HGB lässt sich folglich keine zeitliche Begrenzung des Provisionsanspruchs eines ausgeschiedenen (Unter-)Handelsvertreters ableiten, der ein entsprechendes Dauerschuldverhältnis vermittelt hat.

HGB § 87 Abs. 1, 3; § 87a Abs. 3; § 87b Abs. 3 Satz 2