Hausrecht des Wirtes gegenüber einem pöbelnden „Gast“

Hausrecht des Wirtes gegenüber einem pöbelnden „Gast“

Ein Gast suchte am Vorabend des sogenannten „Männertages“ eine Gaststätte auf, die ein
vor einiger Zeit verhängtes Lokalverbot wieder aufgehoben hatte und konsumierte dort eine
größere Menge Alkohol. Nachdem es zu Rempeleien mit einem weiteren Gast gekommen
war, untersagte der Wirt ihm die Belästigung anderer Gäste und drohte ihm ein Hausverbot
an. Gegen 01.30 Uhr schlug der Betreffende auf einen unbeteiligten Zeugen ein, der
daraufhin vom Barhocker fiel. Der Wirt entfernte ihn dabei unter Anwendung von körperlicher
Gewalt. Der Angetrunkene, der einen Blutalkoholwert von 3,26 Promille und Cannabis
konsumiert hatte, stürzte aufgrund seines Zustandes im Eingangsbereich. Aufgrund der
sturzbedingten Verletzungen blieb er bewusstlos liegen. Er verklagte nachfolgend den Wirt
auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landegericht Magdeburg erkannte zunächst
den geltend gemachten Anspruch teilweise zu. Hiergegen legten beide Parteien Berufung
ein.

Das Oberlandesgericht Magdeburg wies sowohl den Schadensersatz-, wie den
Schmerzensgeldanspruch ab. Der Wirt könne mangels Verletzung seiner
Verkehrssicherungspflichten nicht wegen des Sturzes gem. § 823 Abs. 1 BGB in Anspruch
genommen werden. Der Rausschmiss sei gem. § 227 BGB zur zwangsweisen Verteidigung
des Hausrechtes vollkommen gerechtfertigt gewesen. Aufgrund der Tätigkeiten sei der Wirt
berechtigt gewesen, ihn zum Verlassen des Lokals aufzufordern. Da er die Gaststätte nicht
freiwillig verlassen habe, hätte er ihn zwangsweise hinausbefördern dürfen. Er müsse dabei
nicht auf den alkalisierten Zustand des Gastes Rücksicht nehmen. Insbesondere aufgrund
der Körperverletzungshandlungen brauche er hier nicht zum Entfernen die Polizei oder das
rote Kreuz zu rufen, sondern müsse vielmehr seine anderen Gäste durch einen sofortigen
Rausschmiss schützen.

OLG Magdeburg vom 13.09.2006, Az. 6 U 61/06