Hemmung der Verjährungsfrist bei Schadensersatz wegen Baumängeln
Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Durchführung von Architektenleistungen.
Nach Beendigung der Arbeiten traten kurz vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist
Schäden am Fußboden auf, was der Bauherr sofort dem Architekten mitteilte und von ihm
dafür Schadensersatz verlangte. Dieser vereinbarte mit dem Bauherrn kurzfristig einenBesichtigungstermin und riet ihm dabei, dass er eine Überprüfung durch einen
Sachverständigen vornehmen lassen soll. Daraufhin leitete der Bauherr ein selbstständiges
Beweisverfahren ein und forderte Schadensersatz. Das Landgericht Hagen wies die Klage
ab, weil der Anspruch bis zur Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens bereits
verjährt gewesen sei. Das Oberlandesgericht Hamm als Berufungsinstanz schloss sich dem
an. Hiergegen legte der Bauherr Revision ein.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache
zurück an das Berufungsgericht. Dieses müsse prüfen, ob die Voraussetzungen für einen
Schadensersatzanspruch wegen mangelhaft erbrachter Architektenleistungen nach § 635
BG vorliegen würden. Dieser Anspruch sei nämlich nicht verjährt, weil die Verjährung der
gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünfjährigen Verjährungsfrist durch Verhandlungen im Sinne
des § 203 Satz 1 BGB gehemmt worden sei. Der Begriff der Verhandlungen sei weit
auszulegen. Es reiche aus, wenn der Unternehmer sich aus Sicht des Bauherrn auf
Erörterungen über die Berechtigung des Schadensersatzanspruches eingelassen habe. Diessei vorliegend aufgrund der vorgeschlagenen Überprüfung durch einen Sachverständigen zu
bejahen.
BGH vom 26.10.2006, VII ZR 194/05