Nichtstellung einer Hypothek führt nicht zu Leistungsverweigerungsrecht

Nichtstellung einer Hypothek führt nicht zu Leistungsverweigerungsrecht

Ein Hauseigentümer beauftragte 1994 ein Bauunternehmen mit diversen Arbeiten. Das
Unternehmen verlangte im Jahre 2001 die Stellung einer Sicherungshypothek, was aber
verweigert wurde. Nach Streitigkeiten über das Vorhandensein von Mängeln kam es zu
keiner Abnahme. Erstinstanzlich wurde der Eigentümer zu Zahlung eines Abschlages
abzüglich eines Teils der Kosten für die Mängelbeseitigung verurteilt. Der Eigentümer könne
aber nicht alle Mängel geltend machen, da er selber der Verpflichtung zur Stellung einer
Sicherungshypothek nicht nachgekommen sei.
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation in der Revision nicht. Es sei gesetzlich
nur vorgesehen, dass bei Nichtstellung einer Sicherungshypothek der Bauunternehmer die
Arbeiten einstellen und den Vertrag auflösen dürfe. Für die Frage, ob Mängel im Rahmen
einer Werklohnklage geltend gemacht werden dürften, sei die Sicherungshypothek an sich
irrelevant.

BGH vom 16.12.2004, Az. VII ZR 167/02