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Honorar für Architektenleistung

Honorar für Architektenleistung

Ein Architekt betrieb ein kleines Architektenbüro. Die Vorsitzenden der örtlichen Vereine
traten an ihn heran, weil sie nach Gründung eines Bürgervereins ein Bürgerhaus errichten
wollten. Sie beauftragten ihn nach einer Kostenschätzung mit der Erstellung eines Entwurfes
und einer Kostenberechnung. Zuvor war vereinbart worden, dass der Lageplan und die
Kosteneinschätzung kostenfrei seien. Der Architekt verlangte nachfolgend die Bezahlung
seiner Architektenleistungen mit Ausnahme des Lageplans und der Kosteneinschätzung. Er
stellte einen Gesamtbetrag von 7.747,25 Euro in Rechnung. Die Vorstände der örtlichen
Vereine waren hierzu nicht bereit, weil der Architekt ihrer Ansicht nach aus Gefälligkeit
gehandelt habe.

Das Landgericht Arnsberg gab der Klage statt. Die Parteien hätten einen Vertrag über die
Erbringung von Architektenleistungen abgeschlossen. Sie hätten zwar nicht ausdrücklich
eine Vergütung vereinbart. Aufgrund der Umstände im Einzelfall stehe jedoch fest, dass ein
Rechtsbindungswillen vorgelegen habe und es sich daher um kein bloßes
Gefälligkeitsverhältnis handele. Von dem Bestehen eines Rechtsbindungswillens sei
gewöhnlich dann auszugehen, wenn erhebliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel
gestanden hätten. Davon sei bei den vereinbarten Leistungen auszugehen. Darüber hinaus
sei nach § 632 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, dass Architektenleistungen üblicherweise nur
gegen ein Entgelt erbracht würden. Dies werde auch nicht dadurch infrage gestellt, dass für
den Lageplan und die Kosteneinschätzung kein Honorar gezahlt werden sollte.

LG Arnsberg vom 28.02.2006, 1 O 32/05

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