Honorar Vergütung

+++ Honorar Vergütung +++
OLG Celle – LG Hannover
10.6.2015
14 U 164/14

1. Ein Architekt kann nach Beendigung seiner Arbeiten auf sein Honorar wirksam (teilweise) verzichten oder einen Erlassvertrag bzw. Vergleich abschließen. Die Annahme eines Verzichts bzw. Erlassvertrages erfordert die Feststellung eines unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willens des Gläubigers, auf die Forderung verzichten zu wollen, wobei an

diese Feststellung strenge Anforderungen zu stellen sind.

2. An die inhaltliche Richtigkeit einer Honorarrechnung sind höhere Anforderungen zu stellen als an deren Prüffähigkeit. Entscheidender Faktor jeder Schlussrechnung eines Architekten ist die zutreffende Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten. Allerdings handelt es

sich bei der Einhaltung der Vorgaben der DIN 276 nicht um ein absolut unverzichtbares Kriterium, sondern lediglich um eine Sollvorgabe. Wenn dem Auftraggeber in anderer Weise die notwendigen Informationen zur Verfügung stehen, kommt es allein auf die Einhaltung der DIN 276 für eine ordnungsgemäße Kostenberechnung nicht an.