Kaufvertrag Mängel Rückabwicklung

BGH – OLG Schleswig – LG Lübeck
29.6.2011
VIII ZR 202/10

Rücktritt vom Kaufvertrag bei behebbarem Mangel; Erheblichkeit der Pflichtverletzung

1. Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei einem behebbaren Mangel ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist – auch im gehobenen Preissegment – jedenfalls dann der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten ein Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen.

2. Für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB kommt es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung nur dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt derRücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.

BGB § 323 Abs 5 S 2