Kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung

LAG München – ArbG München
3.12.2009
4 Sa 564/09

Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (U. v. 20.01.2009, C- 250/06 f, Schultz-Hoff, NJW 2009, S. 495 f, und BAG, U. v. 24.03.2009, 9 AZR 983/07) besteht nach, rückwirkendem, Ausscheiden aufgrund Beendigungsvergleichs nach mehrjähriger Prozessdauer kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bzw. entsprechenden Geldschadensersatz für mehrere zurückliegende Urlaubsjahre der Prozessdauer ohne das Erfordernis entsprechender Geltendmachungen/Mahnungen.

BurlG § 7 Abs. 3
BGB §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1