Mangel und Abnahme bei Montage einer Markise als Wintergartenersatz
Ein Kunde ließ sich im Herbst eine Marquise montieren. Diese sollte als Ersatz für seinen
Wintergarten dienen. Als er direkt nach dem Kauf die Markise ausfuhr, kam es zur
Pfützenbildung auf der Markise. Infolge dessen verweigerte er die Zahlung der Vergütung.
Das Landgericht Berlin verurteilte ihn zur Zahlung der Vergütung, weil in dem Ausfahren der
Markise eine Abnahme liege.
Das Kammergericht hob diese Entscheidung auf und wies die Klage des Unternehmers ab.
Diesem stehe die Vergütung nach § 631 BGB nicht zu. Infolge der Regenbildung auf der
Markise sei das Werk nicht vertragsgerecht hergestellt worden, weil die Markise als
Wintergartenersatz dienen sollte. Der Kunde sei daher nicht zur Abnahme verpflichtet
gewesen. Durch das Ausfahren sei noch keine Abnahme gem. § 640 BGB erfolgt.
Kammergericht vom 29.06.2007, Az. 7 U 165/06