Kündigung – Schriftform – Gesellschaft bürgerlichen Rechts – Unterschrift – Vollmacht

+++ Kündigung – Schriftform – Gesellschaft bürgerlichen Rechts – Unterschrift – Vollmacht +++
LAG Niedersachsen – ArbG Osnabrück
11.12.2009

10 SA 594/09

Kündigung – Schriftform – Gesellschaft bürgerlichen Rechts – Unterschrift – Vollmacht

1. Unterzeichnet nur einer von mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, so muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde deutlich zum Ausdruck kommen.

2. Unterschreibt nur ein Gesellschafter und fügt er keinen Vertretungszusatz hinzu, ist nicht auszuschließen, dass die Unterzeichnung der Urkunde auch durch die anderen Gesellschafter

vorgesehen war und deren Unterschrift noch fehlt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Urkunde erkennen lässt, dass die Unterschrift des Gesellschafters auch im Namen der anderen erfolgt ist.

3. Für die Frage, ob jemand eine Erklärung auch in fremdem Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an. Zu berücksichtigende Anhaltspunkte sind zum Beispiel:
die dem Rechtsgeschäft zugrunde liegenden Lebensverhältnisse,
die Interessenlage,
der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsstand angehört,

und verkehrstypische Verhaltensweisen.

4. Die gesetzliche Schriftform ist gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch unvollkommen, Ausdruck gefunden hat.

BGB §§ 125 Satz 1, 623, 126, 157, 714