Kündigung während Probezeit wegen bereits abgemahnter Pflichtverletzung
Ein Arbeiter wurde gegen Ende seiner Probezeit von sechs Monaten von seiner zuständigen Personalsachbearbeiterin abgemahnt wegen einem Verstoß gegen seine Meldevorschrift. Das Schreiben war mit dem Namen der Sachbearbeiterin mit dem vorangestellten Zusatz a.A. unterzeichnet worden. Ein Tag später erhielt er eine Kündigung, die von der gleichen Sachbearbeiterin wieder mit dem Zusatz i.A. unterschrieben worden war. Die Kündigung war auf das gleiche Datum wie die Abmahnung datiert worden. Der Kläger erhob gegen den Ausspruch der Kündigung Klage und verlangte Fortzahlung des Lohns. Sowohl das Arbeitsgericht, wie das Landearbeitsgericht Hamburg schlossen sich dem nicht an und wiesen die Klage überwiegend ab. Hiergegen legte der Arbeiter Revision ein.
Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung auf. Zwar sei die für die Kündigung erforderliche Schriftform durch den Zusatz i.A. eingehalten worden. Aus den Gesamtumständen ergebe sich nämlich nicht, dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt habe. Vielmehr liege eine ordnungsgemäße Vertretung vor. Die Kündigung sei aber nicht wirksam erklärt worden. Der Arbeitgeber verzichte nämlich gewöhnlich auf sein Recht zur Kündigung hinsichtlich solcher Gründe, über die er die Abmahnung erteilt habe. Anders sei dies nur dann, wenn sich aus der Abmahnung oder anderen Umständen des Einzelfalles ergebe, dass der Arbeitgeber die Sache mit der Abmahnung noch nicht als erledigt ansehe. Hiervon könne jedoch nur im Ausnahmefall ausgegangen werden- der hier nicht ersichtlich sei. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhanges könne davon ausgegangen werden, dass er sich ausschließlich auf die abgemahnte Pflichtverletzung berufen habe. Die Kündigung sei in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Arbeitsverhältnis etwa wegen dem Bestehen der Probezeit nicht dem Schutz durch das Kündigungsschutzgesetz unterfalle.
BAG vom 13.12.2007, 6 AZR 145/07