Kündigung wegen Beleidigung des Chefs im Freundeskreis
Ein Hotelangestellter traf sich mit einem seiner Freunde in einem benachbarten Internet-
Cafe. Bei diesem handelte es sich um den Betreiber des Internetcafes. Der Hotelangestellte
sagte zu ihm im Rahmen eines Vier-Augen-Gespräches, dass er für das größte Arschloch
der Welt gearbeitet habe. Ein anderer Mitarbeiter des Hotels hörte dies zufällig und
informierte darüber den Geschäftsführer des Hotels. Dieser kündigte daraufhin das
Arbeitsverhältnis fristlos. Das Arbeitsgericht Stralsund gab der Klage des Arbeitnehmers
statt. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Berufung zurück. Diebeleidigende Äußerung eines Arbeitnehmers in Bezug auf seinen Arbeitgeber sei zwar
grundsätzlich geeignet, ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB zu sein, weil
die Betitelung als Arschloch als eine schwerwiegende Verunglimpfung anzusehen sei. Dies
sei jedoch vorliegend anders, weil er dies einem Freund im Vertrauen auf seine
Verschwiegenheit gesagt habe. Nach den Feststellungen des Gerichtes durfte er davonausgehen, dass sein Freund diese Äußerung für sich behalten werde. Vertrauliche
Gespräche seien durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1
Abs. 1 GG geschützt. In einem solchen Fall gehe es übrigens nicht zu Lasten des
Arbeitnehmers, wenn der Gesprächspartner gegen dessen Willen nachträglich die
Vertraulichkeit aufgebe. Ein Arbeitnehmer sei schließlich im privaten Freundeskreis nicht
verpflichtet, über seinen Arbeitgeber nur Gutes zu berichten. Das Gericht ließ die Revision
zum Bundesarbeitsgericht nicht zu.
LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.07.2006, Az. 1 Sa 69/06