Aktuelles: Baurecht

Untreue wegen Nichteinzahlung des einbehaltenen Restwerklohns

Untreue wegen Nichteinzahlung des einbehaltenen Restwerklohns

Der Alleingeschäftsführer einer Baubetreuungs-GmbH schloss als Kunde einen Bauvertrag
mit einem Sanitärhandwerksbetrieb ab. Beide Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B
einschließlich der Vorschrift des § 17 VOB/B. Gem. dieser Vorschrift ist der Kunde
verpflichtet, den zur Absicherung eventueller Gewährleistungsansprüche einbehaltenen
restlichen Werklohn innerhalb von 18 Werktagen auf ein Sperrkonto einzubezahlen. Der
Kunde kam dem in der Folgezeit nicht nach. Er berief sich dabei auf seine allgemeinen
Geschäftsbedingungen, nach deren Inhalt die Einzahlung dieses sogenannten
Sicherheitsbehaltes auf ein Sperrkonto ausgeschlossen war. Nach Fertigstellung konnte der
Kunde das vereinbarte Honorar bucht bezahlen, weil er in der Zwischenzeit insolvent
geworden war. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen ihn ein, weil er sich nicht
wegen Untreue gem. § 266 StGB strafbar gemacht habe. Dies ergebe sich daraus, dass er
keine Vermögensbetreuungspflicht gehabt habe, die er hätte verletzen können. Der Inhaber
des Sanitärbetriebes war mit der Einstellung des Verfahrens nicht einverstanden und reichte
einen Klagerzwingungsantrag beim Oberlandesgericht München ein.

Das Oberlandesgericht München stellte zunächst fest, dass beim Kunden entgegen der
Ansicht der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht bezüglich einer Untreue gem.
§ 266 StGB bestehe. Aus der Verpflichtung des § 17 VOB/B ergebe sich eine
Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Werkunternehmer, weil der
Sicherungseinbehalt zur Absicherung des Insolvenzrisikos diene. Der in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen genannte Ausschluss der Einzahlung stehe dem nicht entgegen, weil
diese Klausel nach § 307 BGB unwirksam sei. Die Unzulässigkeit ergebe sich daraus, dass
dem Werkunternehmer das Insolvenzrisiko nicht einseitig auferlegt werden dürfe. Gleichwohl
sei der Klageerzwingantrag zu verwerfen, weil der Kunde nicht gewusst habe, dass diese
Klausel unzulässig gewesen sei. Er habe daher nicht vorsätzlich gehandelt, so dass kein
hinreichender Tatverdacht gem. § 266 StGB bestehe.

OLG München vom 23.02.2006, 2 Ws 22/06

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