Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung
Ein Autofahrer fuhr mit seinem PKW auf einer nicht breit ausgebauten engen
Durchfallstraße. An beiden Seiten befanden sich Wohn- und Geschäftshäuser. Auf der
Straße war innerhalb einer Tempo-30-Zone durch Verkehrsschilder eine
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet. Der betreffende Autofahrer hielt sich nicht
an diese Begrenzung, sondern fuhr mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h. Das Amtsgericht
verurteilte ihn daher zu einer Geldbuße von 1000 Euro wegen eines vorsätzlichen Verstoßes
gegen §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24,25 StVG und ordnete außerdem ein einmonatiges
Fahrverbot an. Hiergegen legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Rechtsbeschwerde. Er habe sehr wohl vorsätzlich
gehandelt. Die billigende Inkaufnahme der Geschwindigkeitsüberschreitung ergebe sich
daraus, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 116% überschritten und er
darüber hinaus die Geschwindigkeit in einer Tempo-30-Zone um mehr als 35 km/h
überschritten habe. Hier könne nur bei besonderen Umständen von Fahrlässigkeit
ausgegangen werden. Diese seien vorliegend nicht ersichtlich.
OLG Hamm vom 31.07.2006, Az. 2 Ss OWi 63/06