Kündigung wegen privater PC-Nutzung im Büro
Nachdem ein Arbeitgeber bei einer Überprüfung des Computers eines Mitarbeiters festgestellt hatte, dass dieser dort eine Reihe von Bild- sowie Videodateien mit teilweise erotischen Inhalten gespeichert und zudem noch übers Internet Erotikseiten aufgesucht hatte, kündigte er ihn ohne vorhergehende Abmahnung. Eine betriebliche Regelung über die Zulässigkeit der private Nutzung des PC existierte nicht. Der Mitarbeiter war mit der Kündigung nicht einverstanden und klagte auf Weiterbeschäftigung. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies aufgrund der Berufung des Arbeitgebers die Klage im Hinblick auf die ordentliche Kündigung ab. Hiergegen legte der Arbeitnehmer Revision ein.
Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Zunächst einmal müsse ein Arbeitgeber vor dem Ausspruch einer Kündigung wegen eines Fehlverhaltens den Arbeitnehmer normalerweise erst einmal erfolglos abgemahnt haben. Es sei nicht hinreichend festgestellt worden, dass der Arbeitnehmer eine erhebliche Pflichtverletzung begangen habe. Weil die private Nutzung nicht verboten worden sei, komme diese nur im Ausnahmefällen in Betracht. Ein derartiger Umstand liege einmal dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine erhebliche Menge von Daten heruntergeladen habe und es dadurch zu Belastungen oder Störungen der betrieblichen Datensysteme gekommen sei. Oder aber der Arbeitnehmer müsse durch das Herunterladen zusätzliche Kosten verursacht haben. Eine erhebliche Pflichtverletzung liege schließlich auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer durch die private Nutzung nicht seine geschuldete Arbeitsleistung erbracht habe. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber nicht eine dieser Fallgruppen dargelegt. Die Vorinstanz müsse dies noch mal genauer abklären.
BAG vom 31.05.2007, 2 AZR 200/06