Leistungsausschluss in Unfallversicherung bei Tinnitus
Ein Vater hatte für seinen Sohn eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Als der Sohn
während der Ableistung seines Wehrdienstes bei Schießübungen ein Knalltrauma mit der
Folge Tinnitus akut erlitten hatte, weigerte sich die Versicherung, die vereinbarte Unfallrente
zu zahlen. Die Unfallversicherung berief sich auf ihre Bedingungen der Ziff. 5.2.6 AUB 2000,
nach deren Inhalt krankhafte Störungen infolge psychischer Störungen von dem
Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.
Das Landgericht Dortmund entschied, dass der Vater die für den Eintritt des
Versicherungsfalles vereinbarte Unfallrente beanspruchen darf. Durch die Klausel des
Versicherers würden lediglich alle krankhaften Störungen aufgrund von psychischen
Reaktionen ausgeschlossen. Darunter fielen allerdings keine krankhaften Störungen, die
eine organische Ursache hätten. Hiervon sei bei die dem nach einen Knalltrauma erlittenen
Tinnitus auszugehen.
LG Dortmund vom 16.02.2006, Az. 2 O 324/04